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Mindestbodenbedeckung des Bodens ab November 2023 dank GlÖZ 6

Ein Ziel der neuen gemeinsamen Agrarpolitik GAP 2023 ist das Vermeiden von Bodenerosion. Äcker müssen zwischen dem 15. November und dem 15. Januar des Folgejahres eine Bodenbedeckung aufweisen. Das gilt für 80 Prozent der Ackerflächen eines Betriebs. Festgehalten sind diese Grundsätze in den GLÖZ-Regelungen (Guter Landwirtschaftlicher und Ökologischer Zustand), für dieses Thema speziell in der GLÖZ 6. Die Mindestbodenbedeckung wird für Landwirte ab November 2023 relevant.

Sonnenblumen in Zwischenfruchtmischung
Sonnenblumen in Zwischenfruchtmischung

Folgende Kulturen gelten als Mindestbodenbedeckungen: Zwischenfrüchte,Winterungen oder mehrjährige Kulturen. Dazu kommen dieStoppelbrachen von Körnerleguminosen, Getreide und Mais, sowie Begrünungen (aktiv und selbstbegrünt). Auch Mulchauflagen (aus mulchender, nicht wendender Bodenbearbeitung) sind erlaubt

Bunte Zwischenfruchtmischung am Horizont
Bunte Zwischenfruchtmischung am Horizont

Außerdem erfüllen Folien-, Vlies- und Netzabdeckungen – beispielsweise im Gemüsebau – die Auflagen. Besondere Regeln gelten für Flächen mit frühen Sommerkulturen. Hier müssen die Böden vom 15. September bis 15. November bedeckt sein. Auf Flächen mit mindestens 17 Prozent Tongehalt müssen die Böden von der Ernte bis zum 1. Oktober bedeckt sein.

Fotocredits:

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