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Die Regelungen des GLÖZ-Standards 4 zu Pufferstreifen entlang Gewässern

Wasserläufe genießen nach dem GLÖZ-Standard 4 (Guter Landwirtschaftlicher und Ökologischer Zustand) einen besonderen Schutz durch das Bilden von Pufferstreifen entlang ihren Ufern

Erosion am Flußufer
Erosion am Flußufer

Die Vorgaben der GLÖZ 4 lauten:

Ein drei Meter breiter Pufferstreifen zwischen Gewässern und landwirtschaftlichen Flächen, gemessen ab der Böschungsoberkante des oberirdischen Gewässers.

Ausnahmen von diesem Maß sind möglich in Regionen, in denen Flächen in erheblichem Maße von Be- und Entwässerungsgräben durchzogen sind, wie beispielsweise das Nasse Dreieck in Niedersachsen.

Pflanzenschutzmittel, Biozid-Produkte und Düngemittel dürfen auf landwirtschaftlichen Flächen, die an Gewässer grenzen, innerhalb eines Abstands von 3 Metern, nicht angewendet werden.

Bestellung und Ernte auf der Fläche möglich.

Regelungen zum Gewässerschutz aus Düngeverordnung, Wasserhaushaltsgesetz und Pflanzenschutzanwendungsverordnung gelten weiterhin.

Pufferstreifen können gezielt mit einer passenden Blüh-, Begrünungs- oder Zwischenfruchtmischungen bepflanz werden, beispielsweise mit nutzbaren Kleegrasmischungen, schmackhaften Zwischenfrüchten oder Blühmischungen, die zudem förderfähig im Rahmen der Eco-Schemes sind. Die wiederum sind ein eigenes Thema. Pflanzenbaulich und ökologisch ist eine solche Begrünung immer sinnvoll.

Fotocredit:

shutterstock_451995559.jpg/Andriy Solovyov